Gastbeitrag von Sven von Below, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Salmen Würzberg von Below
Von vielen Mitarbeitern wird mittlerweile erwartet, auf dienstlichen Plattformen tätig zu sein. Aber auch andersherum entstehen arbeitsrechtliche Probleme, wenn Mitarbeiter sich „privat“ über den Arbeitgeber in diesen Foren äußern.
Social Media und das Arbeitsrecht
Wie sieht es also konkret aus?
Privat oder öffentlich?
Von einer „privaten“ Äußerung ist jedenfalls dann noch auszugehen, wenn der Adressatenkreis nicht mehr als 100 Personen umfasst. Jede Äußerung, die darüber hinaus wirkt, wird als „öffentlich“ gewertet. Damit ist für viele Mitarbeiter nahezu jede Mitteilung öffentlich. Aber auch wenn Mitarbeiter kleinere Netzwerke unterhalten, diese aber mit relativ vielen Arbeitskollegen bestückt sind, können Äußerungen „öffentlich“ sein.
Arbeitsvertragliche Nebenpflichten in Social Media
Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Mitarbeiters gelten auch auf Social Media-Plattformen, hierzu gehören Verschwiegenheitspflichten und die allgemeine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Unsachliche Kritik gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder dem Arbeitgeber können auf diesen Plattformen daher arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich führen.
Geschäftsgeheimnisse und Social Media
Selbstverständlich sind auch Geschäftsgeheimnisse nicht über soziale Medien zu verbreiten. Hierzu können auch gepostete Fotos zählen, auf den Dokumente, Bildschirme oder sonstige sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Gegenstände zu sehen sind.
Führungskräfte und Social Media
Insbesondere Mitarbeiter mit Führung Aufgaben unterliegen einer besonderen Vorbild Rolle in der Öffentlichkeit und haben sich insofern stets sachlich gegenüber ihrem Arbeitgeber zu verhalten. Bereits das Anklicken eines „gefällt mir“-Buttons einer kritischen Aussage eines Dritten kann daher erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich führen.
Social Media Richtlinien
Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich dringend, Social Media Richtlinien mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder in gesonderter Vereinbarung geschehen. Hierin sollte geregelt werden, welche Inhalte und in welcher Form Mitarbeiter in firmeneigenen als auch privaten Netzwerken tätig werden dürfen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Soweit Mitarbeiter gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in sozialen Medien verstoßen, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, etwa Abmahnung, ordentlichen aber auch fristlosen Kündigungen führen. Zudem besteht bei Schädigungen des Arbeitgebers die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen.
Wenn Sie zu diesem Thema noch mehr erfahren möchten, melden Sie sich am besten direkt bei meinem Freitag(s) Interview mit Sven von Below am 16.04.2021 um 12:00 Uhr an.
Oder wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below, Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf.
Telefon: 0211 – 9 99 08 50
Webseite: https://www.swb-rechtsanwaelte.de/